Kameraüberwachung am Arbeitsplatz: Darf ein Arbeitgeber sein Personal mit Kameras überwachen?
- , von ASE
- 2 min lesen

Die Kameraüberwachung am Arbeitsplatz kann zum Beispiel gegen Diebstahl oder Sachbeschädigung helfen. Aber der Eingriff in die Privatsphäre von Mitarbeitern und Besuchern ist erheblich. Daher dürfen Arbeitgeber Kameras nur aufhängen, wenn sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Eingriff in die Privatsphäre so gering wie möglich ist. Eine Kamera in einer Toilette oder einer Umkleidekabine beispielsweise geht zu weit, da Personen auf dem Bild zu sehen sein könnten.
Außerdem sollte die Kamera keine Tonaufnahmen machen. Das ist für den Zweck auch gar nicht nötig.
Gerechtfertigtes Interesse
Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse an der Kameraüberwachung haben. Zum Beispiel, um Diebstahl zu verhindern oder Mitarbeiter und Besucher zu schützen.
Notwendigkeit der Kameraüberwachung
Die Kameraüberwachung muss notwendig sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Ziel, zum Beispiel die Betrugsbekämpfung, nicht auf andere Weise erreichen kann. Gibt es keine andere Möglichkeit, die weniger stark in die Privatsphäre eingreift? Das muss der Arbeitgeber zuerst prüfen.
Außerdem sollte die Kameraüberwachung nicht für sich allein stehen. Sie muss Teil eines Gesamtpakets von Maßnahmen sein.
Prüfung der Privatsphäre
Der Arbeitgeber muss zunächst eine Prüfung der Privatsphäre durchführen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Interessen und Rechte der Mitarbeiter und Besucher gegen seine eigenen Interessen abwägt.
Außerdem muss der Arbeitgeber die Pläne im Voraus mit dem Betriebsrat (OR) besprechen. Der OR muss den Kameras im Voraus zugestimmt haben, bevor der Arbeitgeber mit der Kameraüberwachung beginnen kann.
DPIA
Setzt der Arbeitgeber eine groß angelegte und/oder systematische Kameraüberwachung ein, um Diebstahl und Betrug durch Mitarbeiter zu bekämpfen? Wenn ja, muss der Arbeitgeber eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DPIA) durchführen.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitgeber zu diesem Zweck eine Kameraüberwachung strukturell oder über einen längeren Zeitraum einsetzt.
Möchte der Arbeitgeber eine versteckte Kamera einsetzen (verdeckte Kameraüberwachung)? Dann muss der Arbeitgeber dafür immer eine DPIA durchführen. Auch wenn die verdeckte Kameraüberwachung nur gelegentlich stattfindet.
Rechte der Mitarbeiter und Besucher
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Mitarbeiter und Besucher wissen, dass es eine Kamera gibt und zu welchem Zweck sie da ist. Zum Beispiel, indem er Schilder anbringt.
Darüber hinaus gewährt die Allgemeine Datenschutzverordnung (AVG) den betroffenen Personen die folgenden Rechte auf Privatsphäre:
- Das Recht, Daten (Kamerabilder) einzusehen;
- das Recht auf Vergessenwerden;
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung;
- das Recht auf Widerspruch gegen die Verwendung personenbezogener Daten.
Aufbewahrungsfrist für Kamerabilder
Der Arbeitgeber darf Kamerabilder nicht länger als nötig aufbewahren. Der Richtwert hierfür ist maximal vier Wochen.
Wurde jedoch ein Vorfall aufgezeichnet, z. B. ein Diebstahl? Dann darf der Arbeitgeber das entsprechende Bildmaterial aufbewahren, bis dieser Vorfall geklärt ist.