Kameraüberwachung in einer Einrichtung des Gesundheitswesens: Kann eine Einrichtung des Gesundheitswesens, z. B. ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim, Kameras aufstellen?
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Die Kameraüberwachung in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, z. B. einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim, kann zum Schutz von Eigentum, Patienten, Besuchern und Personal beitragen. Der Eingriff in ihre Privatsphäre ist jedoch erheblich. Daher dürfen Gesundheitseinrichtungen nur dann Kameras aufstellen, wenn sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen. Sie müssen außerdem sicherstellen, dass der Eingriff in die Privatsphäre so gering wie möglich ist. Eine Kamera in einem Behandlungsraum oder einer Toilette geht zu weit, da die Menschen dann auf den Bildern entblößt werden könnten.
Gerechtfertigtes Interesse
Die Gesundheitseinrichtung muss ein berechtigtes Interesse an der Kameraüberwachung haben. Zum Beispiel, um Diebstahl zu verhindern oder Patienten, Besucher und Personal zu schützen.
Notwendigkeit der Kameraüberwachung
Die Kameraüberwachung in einer Einrichtung des Gesundheitswesens ist nur zulässig, wenn sie notwendig ist. Das heißt, die Gesundheitseinrichtung kann das Ziel nicht auf andere Weise erreichen. Gibt es keine andere Möglichkeit, die weniger stark in die Privatsphäre eingreift? Das sollte die Pflegeeinrichtung zuerst prüfen.
Außerdem sollte die Kameraüberwachung nicht für sich allein stehen. Sie muss Teil eines Gesamtpakets von Maßnahmen sein.
Prüfung der Privatsphäre
Die Gesundheitseinrichtung muss zunächst eine Prüfung der Privatsphäre durchführen. Das bedeutet, dass die Gesundheitseinrichtung die Interessen von Patienten, Besuchern und Mitarbeitern gegen ihre eigenen Interessen abwägt.
DPIA
Setzt die Gesundheitseinrichtung groß angelegte und/oder systematische Kameraüberwachung ein, um Diebstahl zu verhindern oder Patienten, Besucher und Personal zu schützen? Wenn ja, muss die Gesundheitseinrichtung eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DPIA) durchführen.
Dies ist z.B. der Fall, wenn die Gesundheitseinrichtung zu diesem Zweck eine Kameraüberwachung strukturell oder über einen längeren Zeitraum einsetzt.
Möchte die Gesundheitseinrichtung eine versteckte Kamera (verdeckte Kameraüberwachung) einsetzen? Dann muss die Einrichtung des Gesundheitswesens in jedem Fall eine DPIA durchführen. Auch wenn die verdeckte Kameraüberwachung nur gelegentlich stattfindet.
Rechte
Die Gesundheitseinrichtung muss sicherstellen, dass Patienten, Besucher und Mitarbeiter wissen, dass es eine Kamera gibt und zu welchem Zweck sie da ist. Zum Beispiel durch das Anbringen von Schildern.
Darüber hinaus gibt die Allgemeine Datenschutzverordnung (AVG) den betroffenen Personen die folgenden Rechte auf Privatsphäre:
- Das Recht, Daten (Kamerabilder) einzusehen;
- das Recht auf Vergessenwerden;
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung;
- das Recht auf Widerspruch gegen die Verwendung personenbezogener Daten.
Aufbewahrungsfrist für Kamerabilder
Die Gesundheitseinrichtung darf Kamerabilder nicht länger als nötig aufbewahren. Der Richtwert hierfür ist maximal 4 Wochen.
Wurde jedoch ein Vorfall aufgezeichnet, z. B. ein Diebstahl? Dann darf die Pflegeeinrichtung das entsprechende Filmmaterial aufbewahren, bis dieser Vorfall geklärt ist.